Auftragsbedingungen
v2.0.0Stand: 26. Mai 2026
Auftragsbedingungen für Bestellungen
Version 1.1.0 · gültig ab 19.05.2026
§ 1 Geltung
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten zwischen dem Käufer und dem Lieferanten für sämtliche Bestellungen, die über die Plattform abgeschlossen werden, sowie für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Käufer ihrer Geltung schriftlich oder über die Plattform-Funktion „Abweichende AB widersprechen" ausdrücklich zustimmt. Ein etwaiges kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Lieferanten mit abweichendem Inhalt führt nicht zur Geltung dieser abweichenden Bedingungen, wenn der Käufer innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
§ 2 Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Bestellungen werden über die Plattform an den Lieferanten übermittelt. Der Lieferant bestätigt die Bestellung innerhalb von 5 Werktagen über die Plattform-Funktion „Bestellung bestätigen" oder durch Hochladen einer Auftragsbestätigung (AB).
(2) Bei Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande, sofern der Käufer den Abweichungen nicht ausdrücklich zustimmt.
(3) Erfolgt keine Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Werktagen, gilt die Bestellung als angenommen, sofern der Lieferant nicht ausdrücklich widerspricht (§ 362 HGB analog).
§ 3 Lieferung und Versand
(1) Liefertermine sind verbindlich. Bei drohender Verzögerung informiert der Lieferant den Käufer unverzüglich in Textform (E-Mail oder Schreiben an die im Lieferantenstamm hinterlegte Kontaktadresse) unter Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung.
(2) Die Lieferung erfolgt zu den im Bestellschein vereinbarten Incoterms 2020. Fehlt eine Incoterm-Vereinbarung, gilt DAP zur Lieferadresse des Käufers als vereinbart.
(3) Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers zulässig.
§ 4 Beschaffenheit und Materialzeugnisse
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den vereinbarten Spezifikationen, den maßgeblichen Normen (insbesondere DIN, EN, ISO) und dem Stand der Technik entsprechen.
(2) Soweit Materialzeugnisse nach EN 10204 vereinbart sind (insbesondere 2.1, 2.2, 3.1, 3.2), liefert der Lieferant diese gleichzeitig mit der Ware über die Plattform-Funktion „Dokument zum PO hochladen". Das vereinbarte Materialzeugnis ist Teil der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB.
(3) Konformitätserklärungen (CE), Erstmusterprüfberichte (EMPB / PPAP) und sonstige Qualitätsdokumente werden auf Anforderung des Käufers über die Plattform-Funktion „Dokument anfordern" bereitgestellt.
§ 5 Mängelrüge (§ 377 HGB)
(1) Der Käufer hat offene Mängel der gelieferten Ware innerhalb von 5 Werktagen nach Wareneingang zu rügen. Versteckte Mängel hat er innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung zu rügen.
(2) Eine Mängelrüge ist über die Plattform-Funktion „Mängelrüge senden" mit qualifiziertem Zeitstempel zulässig. Bei Plattformausfall ist die Rüge per E-Mail oder Postversand an die im Lieferantenstamm hinterlegte Adresse zu richten; maßgeblich ist die Absendung (§ 377 Abs. 4 HGB).
(3) Die im Plattform-Modul „Wareneingang" erfasste Eingangsbestätigung ist rein logistisch und enthält keine Mängelrüge.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Das Zahlungsziel beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 30 Tage netto nach Rechnungseingang und vollständiger Lieferung.
(3) Die Vereinbarung von Zahlungszielen über 60 Tage ist nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien zulässig (§ 271a BGB).
(4) Bei vereinbartem Skonto ist die Skontofrist ab dem späteren der beiden Ereignisse vollständige Lieferung oder Rechnungseingang zu rechnen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor (einfacher Eigentumsvorbehalt).
(2) Verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt (z. B. Kontokorrent-Vorbehalt, Verarbeitungsklauseln, Vorausabtretung von Forderungen aus Weiterverkauf) sind nur dann wirksam, wenn sie individuell und schriftlich gesondert vereinbart wurden.
§ 8 Vertragsstrafe bei Lieferverzug
(1) Bei vom Lieferanten zu vertretendem Lieferverzug schuldet der Lieferant — wenn eine Vertragsstrafe vereinbart ist — eine Vertragsstrafe von 0,2 % je angefangenem Werktag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % der tatsächlich gezahlten Vergütung für die verspätet gelieferten Positionen.
(2) Die Vertragsstrafe ist auf einen wegen des Verzuges geschuldeten Schadensersatz anzurechnen.
Hinweis (BGH VII ZR 42/22, 15.02.2024): Die Bezugsgröße der Vertragsstrafe ist bewusst die tatsächlich gezahlte Vergütung, nicht die ursprüngliche Auftragssumme. Andernfalls könnten bei Mengenreduzierungen real Vertragsstrafen von >5 % entstehen, was die Klausel insgesamt unwirksam machen würde.
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt liegt vor bei Krieg, Pandemie, behördlichen Sperranordnungen, dokumentierten Cyberangriffen auf die Lieferkette des Lieferanten und ähnlichen Ereignissen, die der jeweils betroffenen Partei nicht zuzurechnen sind.
(2) Die betroffene Partei meldet das Ereignis dem Vertragspartner innerhalb von 5 Werktagen ab Kenntnis. Der Vertrag wird für die Dauer des Ereignisses ausgesetzt.
(3) Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei den Vertrag durch schriftliche Erklärung kündigen.
§ 10 Audit-Rechte
Der Käufer ist berechtigt, mit einer Vorlauffrist von 10 Werktagen und höchstens einmal pro Kalenderjahr die Einhaltung wesentlicher vertraglicher Pflichten beim Lieferanten zu überprüfen (Audit). Bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen trägt der Lieferant die Audit-Kosten.
§ 11 Subunternehmer
(1) Der Lieferant darf für sicherheits- und qualitätsrelevante Komponenten Subunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers einsetzen.
(2) Für Standardkomponenten genügt eine Anzeige des eingesetzten Subunternehmers über die Plattform-Funktion „Lieferantenstamm pflegen".
§ 12 Haftung
(1) Der Lieferant haftet unbeschränkt für:
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
- die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
- die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Geheimhaltung
Es gilt ergänzend das Geheimhaltungsmodul (NDA) der Plattform (Anlage 2 zur Nutzungsvereinbarung), insbesondere für technische Zeichnungen, Spezifikationen und Materialzeugnisse.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Auf diese Auftragsbedingungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers, sofern der Lieferant Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(4) Die deutsche Sprachfassung ist bei Widersprüchen verbindlich.
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