Geheimhaltungsvereinbarung

v2.0.0

Stand: 26. Mai 2026

Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

Anlage 2 zur Nutzungsvereinbarung · konform mit Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Version 1.1.0 · gültig ab 19.05.2026

§ 1 Vertragsparteien und Gegenstand

(1) Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt zwischen Käufer und Lieferant für sämtliche im Lieferantenportal ausgetauschten Informationen.

(2) Sie ist eine sog. „angemessene Geheimhaltungsmaßnahme" im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG und Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz der ausgetauschten Geschäftsgeheimnisse.

§ 2 Definition vertraulicher Informationen

(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die einer Partei (offenbarende Partei) von der anderen Partei (empfangende Partei) im Rahmen der Plattform-Nutzung zugänglich gemacht werden und die nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind, insbesondere:

  • technische Zeichnungen, 3D-Modelle, CAD-Daten,
  • Materialzeugnisse (EN 10204), EMPB / PPAP, Konformitätserklärungen,
  • Spezifikationen, Pflichten- und Lastenhefte,
  • Kalkulationsgrundlagen, Preise, Konditionen,
  • Lieferanten- und Kundenlisten,
  • Geschäftsstrategien, Produktionsprozesse, Verfahren.

(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich:

a) zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits offenkundig oder allgemein bekannt waren;

b) der empfangenden Partei bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren;

c) ihr nachträglich von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden;

d) unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden.

§ 3 Geheimhaltungsmaßnahmen

(1) Die empfangende Partei trifft die folgenden konkreten Schutzmaßnahmen:

a) Zugriffsbeschränkung: Vertrauliche Informationen werden ausschließlich namentlich autorisierten Mitarbeitern auf „Need-to-know"-Basis zugänglich gemacht; diese sind ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet (z. B. durch Arbeitsvertrag oder gesonderte Geheimhaltungserklärung).

b) Verschlüsselung bei der Speicherung: Sensible Inhalte werden mit mindestens AES-256 oder einem gleichwertigen Verfahren verschlüsselt abgelegt.

c) Verschlüsselung bei der Übertragung: Übertragungen erfolgen ausschließlich über TLS 1.2 oder höher.

d) Protokollierung: Zugriffe auf vertrauliche Informationen werden mit Zeitstempel, Nutzer-Identifikation und Aktion (Lesen / Herunterladen / Drucken) protokolliert; die Protokolle werden mindestens 12 Monate aufbewahrt.

e) Physische Sicherheit: Ausdrucke und mobile Datenträger mit vertraulichen Informationen werden in verschlossenen Schränken aufbewahrt; eine Mitnahme aus den Geschäftsräumen erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen mit ergänzenden Schutzmaßnahmen.

f) Sub-Verpflichtung: Eine Weitergabe an Sub-Auftragnehmer erfolgt nur nach gleichwertiger schriftlicher Verpflichtung dieser auf die Schutzmaßnahmen.

g) Schulung: Mitarbeiter, die mit vertraulichen Informationen umgehen, werden mindestens jährlich auf den ordnungsgemäßen Umgang geschult.

(2) Die in der Plattform integrierten technischen Schutzmaßnahmen (RLS, verschlüsselte Speicherung, signierte URLs, Audit-Log) gelten als Erfüllung der Buchstaben a–d, soweit die jeweilige vertrauliche Information ausschließlich über die Plattform geteilt wird.

§ 4 Verwendungszweck

Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck (insbesondere Anbahnung, Abwicklung und Erfüllung von Liefer- und Leistungsbeziehungen) genutzt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke, insbesondere zum Training künstlicher Intelligenz, zur eigenen Produktentwicklung außerhalb des Auftrags oder zur Weiterveräußerung, ist ausgeschlossen.

§ 5 Rückgabe und Löschung

(1) Auf Verlangen der offenbarenden Partei oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung gibt die empfangende Partei sämtliche vertraulichen Informationen zurück oder löscht diese dokumentiert (durch revisionssicheres Löschprotokoll).

(2) Eine Aufbewahrung ist nur zulässig, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 257 HGB, § 147 AO, ProdHaftG) bestehen; in diesem Fall sind die Informationen mit Sperrkennzeichnung weiter zu schützen.

§ 6 Vertragsstrafe

(1) Bei schuldhafter Verletzung der Geheimhaltungspflichten schuldet die empfangende Partei eine Vertragsstrafe in Höhe der tatsächlich entstandenen Schäden, mindestens jedoch EUR 10.000 je Einzelverletzung. Mehrere Verstöße im gleichen Lebenssachverhalt gelten als eine Verletzung.

(2) Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird angerechnet.

(3) Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (§§ 6 ff. GeschGehG) bleiben unberührt.

§ 7 Dauer

(1) Diese Geheimhaltungsvereinbarung tritt mit Vertragsschluss in Kraft und gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung.

(2) Die Geheimhaltungspflichten bestehen fünf Jahre über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus fort, soweit nicht dauerhafter Geheimnischarakter (z. B. bei Patenten, technischen Verfahren) eine längere Bindung gebietet.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Auf diese Vereinbarung findet deutsches Recht Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der offenbarenden Partei.

(3) Bei Widersprüchen mit der Nutzungsvereinbarung gehen die Regelungen dieser NDA vor, soweit Gegenstand der Schutz vertraulicher Informationen ist.

(4) Die deutsche Sprachfassung ist verbindlich.


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